Allgemeine Geschäftsbedingungen.
§1 Geltung gegenüber Unternehmern und Begriffsdefinitionen
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen LANIZMEDIA GmbH (siehe 2.2 für Details, im nachfolgenden “LANIZMEDIA ” genannt) und einem Unternehmer in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Dies gilt auch für künftige Verträge, ohne dass es einer weiteren ausdrücklichen Erwähnung bedarf.
1.2 „Unternehmer“ (im nachfolgenden „Kunde“ genannt) im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist im Sinne des § 14 BGB zu verstehen.
1.3 Abweichende AGB finden keine Anwendung, wenn LANIZMEDIA deren Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt LANIZMEDIA auf Schreiben Bezug, die ihrerseits AGB enthalten oder auf solche verweisen, liegt ebenso kein Einverständnis in deren Geltung vor. Abweichende AGB haben nur dann Geltung, wenn LANIZMEDIA deren Geltung schriftlich via E-Mail oder Post zustimmt.
§2 Zustandekommen eines Vertrages
2.1 Die folgenden Regelungen über den Vertragsabschluss gelten für die Buchung bzw. Auftragserteilung einer oder mehrerer Produktionen via E-Mail, Post oder Telefon.
2.2 Im Falle des Vertragsschlusses kommt der Vertrag mit
LANIZMEDIA GmbH, Ottobrunner Str. 28 82008 Unterhaching Deutschland HRB 25868896647 Amtsgerichts München, Registergericht (“LANIZMEDIA ”) zustande.
2.3 Die Präsentation der Filmangebote und -pakete auf unserer Plattform stellt kein rechtlich bindendes Vertragsangebot unsererseits dar, sondern ist nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage mit Hinblick auf ein geplantes Projekt zu senden.
Die Anfrage des Kunden bezüglich eines geplanten Projekts stellt ebenfalls kein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.
Ein Vertrag mit LANIZMEDIA kommt erst mit Zusendung der Vertragsunterlagen durch LANIZMEDIA (Angebot) und Bestätigung dieser via Telefon, E-Mail, Post oder innerhalb des Angebotstools von LANIZMEDIA durch den Kunden zustande. LANIZMEDIA ist, soweit nichts anderes im Angebot angegeben ist, 30 Tage an das Angebot gebunden.
2.4 Neben diesen AGB werden die folgenden Dokumente Bestandteile des Vertrags zwischen LANIZMEDIA und Kunde:
- das Angebot,
- der Zeitplan, welcher im Anschluss an den Kickoff-Termin erstellt und dem Kunden via E-Mail zur Verfügung gestellt wird.
§3 Preise, Zahlung, Fälligkeit
3.1 Die angegebenen Preise sind ausnahmslos Nettopreise und gelten immer zzgl. der gesetzlichen MwSt., auch wenn dies ausnahmsweise nicht separat angegeben sein sollte. Sonstige weitere Kosten fallen nicht an, außer diese sind gesondert ausgewiesen (wie z. B. Anfahrtskosten).
3.2 Der Kunde verpflichtet sich zum Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Anzahlung von mind. 50 % des vereinbarten Preises. Abweichungen müssen schriftlich via E-Mail oder Post vereinbart sein.
Mit dem Projekt-Kickoff, also dem Briefing von LANIZMEDIA durch den Kunden (“Kickoff”), beginnt die Produktion. Im Kickoff wird zusammen mit dem Kunden der verbindliche Zeitrahmen des Projekts festgelegt und dem Kunden im Nachgang als Zeitplan zur Verfügung gestellt. Der Zeitplan gilt als gegenseitig abgenommen und anerkannt, sofern nicht innerhalb von 5 Tagen gegenteiliges per Post oder E-Mail kommuniziert wird.
Mit Lieferung der finalen Datei (mit LANIZMEDIA -Wasserzeichen) wird die Abschlussrechnung in Höhe von 50 % des Auftragswertes, beziehungsweise in Höhe des noch ausstehenden Restbetrages, gestellt. Die Übergabe der finalen Dateien, ohne Wasserzeichen, erfolgt bei Zahlungseingang der Abschlussrechnung oder nach Einsendung eines Zahlungsbeleges über die entsprechende Transaktion.
3.3 2 Monate nach Projekt-Kickoff ist LANIZMEDIA berechtigt, unabhängig von dem zu dem Zeitpunkt aktuellen Status des Projekts, die Abschlussrechnung zu stellen. Die Fortsetzung des Projekts bleibt davon unberührt.
3.4 Speed-Projekt: Abweichend von 3.2 wird die Abschlussrechnung 14 Tage vor der finalen Deadline gestellt. Der finale Film wird erst mit Eingang der Zahlung an den Kunden übergeben.
3.5 Projektabbruch: Entscheidet sich der Kunde, sein Projekt nach offizieller Beauftragung doch nicht starten oder weiterführen zu wollen, gelten folgende Regelungen:
Der Kunde hat LANIZMEDIA den gesamten Schaden zu ersetzen, der aus der vorzeitigen Beendigung entstanden ist. Ungeachtet dessen, gelten die folgenden Regelungen:
- Vertrag wurde abgeschlossen, das Projekt eingeplant: Der Kunde schuldet LANIZMEDIA 20 % des vereinbarten Auftragswertes.
- Kickoff hat stattgefunden: Der Kunde schuldet LANIZMEDIA 50 % des vereinbarten Auftragswertes.
- Konzeptidee bzw. erstes Drehbuch wurde geliefert: Der Kunde schuldet LANIZMEDIA 80 % des vereinbarten Auftragswertes.
- Filmkonzept wurde abgenommen: Der Kunde schuldet LANIZMEDIA 100 % des vereinbarten Auftragswertes.
Die entsprechende Abschlussrechnung wird unmittelbar nach Projektabbruch mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen gestellt.
Der Kunde ist nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn der Projektabbruch auf Gründen beruht, die von LANIZMEDIA alleine zu vertreten sind.
3.6 Sollten offene Rechnungen nicht fristgerecht beglichen werden, sind die hierdurch entstehenden Rechtsverfolgungskosten, wie beispielsweise Inkassogebühren oder Rechtsberatungskosten, vom Kunden zu tragen.
§4 Pflichten
4.1 LANIZMEDIA verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen und zusätzlich zur Einhaltung des Zeitplans, solange der Kunde sich ebenfalls an diesen hält und seine Mitwirkungspflichten (siehe insbesondere die in 4.2 aufgeführten Pflichten) vollständig und wie festgelegt erfüllt. LANIZMEDIA verpflichtet sich ebenfalls zur Einräumung der im Vertrag festgelegten Nutzungsrechte.
4.2 Die Pflichten des Kunden umfassen insbesondere seine termingerechte Mitarbeit am Produktionsprozess, was beispielsweise beinhaltet, Informationen auf Anforderung von LANIZMEDIA bereitzustellen, konsolidiertes und termingerechtes Feedback, immer auch per E-Mail, zu geben und Entscheidungen fristgerecht zu treffen.
Ebenfalls hat der Kunde im Kickoff einen für das gemeinsame Projekt verantwortlichen und entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss zur termingerechten Abnahme der Zwischenergebnisse sowie des fertigen Films befugt und befähigt sein. Im Falle der Verhinderung muss eine geeignete Vertretung benannt werden, die in der Lage ist, die Inhalte zu prüfe und freizugeben.
Der Kunde ist für die Inhalte der Produktionen selbst verantwortlich und er hat sicherzustellen, dass durch die Produktion und deren Ergebnis auf Grund der von ihm gewünschten Aussagen oder bereitgestellten Materialien keine Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften verletzt werden.
4.3 Der Kunde hat das Endergebnis sowie die im Zeitplan vereinbarten Zwischenergebnisse via E-Mail abzunehmen. Die Abnahme oder Beanstandung hat durch den Kunden innerhalb von 3 Werktagen nach Übermittlung des Ergebnisses via E-Mail zu erfolgen, außer es wurden abweichende Regelungen mit LANIZMEDIA via E-Mail oder Post vereinbart. Erfolgt keine fristgerechte Erklärung seitens des Kunden, so wird das Schweigen als Abnahme interpretiert.
§5 Verletzung der Mitwirkungspflicht
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten, dann hat das die folgenden Konsequenzen:
5.1 Gefährdet dies die Arbeit an anderen Projekten, ist LANIZMEDIA berechtigt, den mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan durch einseitige Erklärung via E-Mail, Post oder Telefon aufzuheben. Der Kunde und LANIZMEDIA einigen sich daraufhin auf einen neuen Zeitplan. Bei der Festlegung dessen behandelt LANIZMEDIA das Kundenprojekt wie einen neuen Auftrag und dieses wird dann fortgesetzt, wenn entsprechende Kapazitäten frei sind. Dadurch können im Einzelfall Verzögerungen auftreten. Etwaige, z. B. für eine Deadlinegarantie oder Speedproduktion, gezahlten Aufpreise werden in diesem Fall nicht rückerstattet.
5.2 Entstehen durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht Kosten, beispielsweise Lizenzkosten oder Mehraufwand seitens LANIZMEDIA , so sind diese vom Kunden zu tragen.
5.3 Wenn LANIZMEDIA 2 Wochen oder länger auf das konsolidierte Feedback des Kunden wartet, so ist LANIZMEDIA berechtigt, die Abschlussrechnung (s. 3.2) zu stellen.
5.4 Sollte das Projekt zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt werden, werden die für die Fortführung benötigten Aufwände ggfs. neu kalkuliert. Aufpreise gegenüber dem zuvor angenommenen Angebot sind möglich.
§6 Produktionsbeginn/Arbeitsbeginn
Nach Eingang des in 3.2 genannten Anzahlungsbetrags (ggf. Gesamtbetrag) wird das Projekt in den regulären Projektablauf integriert. Die Produktion startet mit dem gemeinsamen Kickoff, siehe 3.2.
§7 Gute-Laune-Garantie
Im Rahmen von reinen “Animationsprojekten” bietet LANIZMEDIA seinen Kunden die Gute-Laute-Garantie (“GLG”) an: Innerhalb jeder Produktionsphase sind unbegrenzt viele Änderungsschleifen ohne Mehrkosten möglich. Mit Abnahme des jeweiligen Zwischenergebnisses durch den Kunden wird die nächste Phase begonnen.
7.1 Wünscht der Kunde Änderungen an bereits abgenommenen Zwischenergebnissen (phasenübergreifende Änderungen), so werden ihm die Mehrkosten seiner Änderungswünsche gesondert in Rechnung gestellt.
7.2 Sind seit dem Kickoff mehr als 6 Monate vergangen und sollte das Projekt noch nicht beendet sein, greift die GLG nicht mehr. Ab diesem Moment ist in jeder Phase eine Korrekturschleife enthalten (LANIZMEDIA stellt das Ergebnis der Phase dem Kunden vor, dieser kann konsolidiert sein Feedback geben. Die daraufhin überarbeitete Version stellt das abgenommene Zwischenergebnis der jeweiligen Phase dar). Darüber hinausgehende Arbeiten werden zum jeweils im Angebot ausgezeichneten Stundenlohn für Zusatzaufgaben abgerechnet.
7.3 Im Rahmen der LANIZMEDIA Discovery gilt: Sind seit dem Kickoff mehr als 3 Monate vergangen und sollte das Projekt noch nicht beendet sein, greift die GLG nicht mehr. Darüber hinausgehende Arbeiten werden zum jeweils im Angebot ausgezeichneten Stundenlohn für Zusatzaufgaben abgerechnet.
7.4 Die GLG kann im Angebot von vornherein ausgeschlossen und durch andere Regelungen ersetzt werden.
7.5 Die GLG gilt nicht für den Bereich der Realdrehproduktionen. LANIZMEDIA bietet hier seine Dienstleistungen in Personentagen und -stunden an. Sollte das angebotene Kontingent aufgebraucht sein, werden darüber hinausgehende Arbeiten zum jeweils im Angebot ausgezeichneten Stundenlohn für die jeweilige Arbeit abgerechnet.
§8 Eigentumsvorbehalt
LANIZMEDIA behält sich das Eigentum an dem Filmmaterial sowie alle weiteren, im Zusammenhang mit der Auftragserteilung stehenden Materialien bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
§9 Vertragssprache
9.1 Die Vertragssprache ist Deutsch.
9.2 Von dieser Regelung kann im Einzelfall abgewichen werden.
§10 Nutzungsrechte und Nutzungsübertragung
10.1 Bei Auftragserteilung bzw. Buchung akzeptiert der Kunde die folgenden Verwendungsrechte: Sofern nicht ausdrücklich anders besprochen sowie schriftlich (Post, E-Mail oder Fax) durch LANIZMEDIA bestätigt, werden dem Kunden für den für ihn erstellten Film die räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte übertragen, ausgenommen sind TV-, Radio- und Kinoausstrahlungen. Ansprüche von Verwertungsgesellschaften, wie GEMA, GVL, VG Wort etc., bleiben unberührt und entziehen sich unserer Verfügungsgewalt. Für den Erwerb entsprechender Lizenzen bleibt der Kunde verantwortlich.
10.2 Begehrt der Kunde eine TV-, Radio- oder Kinoausstrahlung bedarf es der gesonderten Genehmigung, die ggf. mit einem Aufpreis verbunden ist.
10.3 Der auf LANIZMEDIA .com verwendete Ausdruck “zur völlig freien Verwendung”, bezieht sich auf die Verwendung des Videos für den Eigengebrauch. Sollten Kunde und Nutzer nicht identisch sein, muss LANIZMEDIA schriftlich über die Identität der Dritten Partei aufgeklärt werden. Begehrt der Kunde den Verkauf der Videos an Dritte Parteien, bedarf es der gesonderten Genehmigung, die ggfs. mit einem Aufpreis verbunden ist.
10.4 Ferner erwirbt der Kunde bei Beauftragung lediglich die Nutzungsrechte an der finalen Filmdatei selbst. Möchte er über den Film hinaus Elemente des Films (z. B. einzelne Grafiken/Illustrationen, Audio-, Sprecherspur etc.) verwenden, bedarf dies einer zusätzlichen Einholung von Nutzungsrechten, beispielsweise durch Hinzubuchung des “Bilderpaketes”, dem Kauf der “offenen Dateien” o. ä.
10.5 Der Kunde räumt LANIZMEDIA alle notwendigen Rechte an dem vom Kunden, im Rahmen der Angebotserstellung und späteren Produktion, übermittelten Materialien für Produktion und Archivierung ein.
§11 Datenspeicherung
LANIZMEDIA speichert Kundenprojekte und alle Vorstufen (Konzepte, Illustrationen, usw.) für 6 Monate. LANIZMEDIA behält sich das Recht vor, nach Ablauf dieser Zeit Projektdaten zu löschen. Die über diesen Zeitraum hinausgehende Speicherung ist ggfs. mit einem Aufpreis verbunden.
§12 Referenzangabe
12.1 Ferner gewährt der Kunde, den erstellten Film zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, an denen sich LANIZMEDIA präsentieren möchte.
12.2 Ebenso gewährt der Kunde, das Kundenlogo zeitlich und räumlich unbeschränkt als Referenz angeben zu dürfen, an allen Stellen, wo sich LANIZMEDIA präsentieren möchte.
12.3 Wünscht der Kunde die zeitlich und räumlich unbeschränkte Verwendung des erstellten Filmes oder Kundenlogos nicht, bedarf es eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises durch den Kunden.
§13 Freistellungsanspruch
13.1 Der Kunde sichert mit seiner Auftragsbestätigung zu, dass sämtliche in seiner Internetpräsenz sowie in den an LANIZMEDIA übermittelten Dokumenten enthaltenen Inhalte frei von Rechten Dritter sind und keine Rechtsverletzungen enthalten.
13.2 Der Kunde stellt LANIZMEDIA von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten frei. Der Kunde übernimmt hierzu auch die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung von LANIZMEDIA einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit die Rechtsverletzung vom Kunden nicht zu vertreten ist.
§14 Rücktrittsrecht
LANIZMEDIA behält sich das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss die Produktion von Videos aus Gründen abzulehnen, die für das Unternehmen eine Vertragsdurchführung unzumutbar machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produktion von Videos urheber-, wettbewerbs-, presse-, strafrechtliche oder sonstige rechtliche Bestimmungen verletzt.
§15 Haftung
15.1 LANIZMEDIA haftet nicht dafür, dass die produzierten Videos/ Filme bestimmte Ergebnisse (z. B. mögliche Umsatzsteigerung) nicht erzielen konnten.
15.2 Für Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
15.3 Dies gilt auch für Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter von LANIZMEDIA .
15.4 In allen anderen Fällen haftet das Unternehmen nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt sind.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag LANIZMEDIA nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Der Schadensersatz ist somit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ein Ausgleich von atypischen oder nicht vorhersehbaren Schäden findet nicht statt.
§16 Stillschweigevereinbarung
Erlangt entweder LANIZMEDIA und/ oder der Kunde Kenntnis von Interna der jeweils anderen Partei, die noch nicht öffentlich oder bekannt sind, vereinbaren sie hierüber Stillschweigen.
§17 Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und LANIZMEDIA und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
§18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Erfüllungsort ist Amtsgerichts München.
18.2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen LANIZMEDIA und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von LANIZMEDIA örtlich und sachlich zuständige deutsche Gericht vereinbart, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt. LANIZMEDIA ist jedoch auch berechtigt ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht, anzurufen.
§19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten also entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Stand der AGB: Mai 2024